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Ampel macht Weg für Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie frei

Ausgaben des BGB in einer Bibliothek, über dts Nachrichtenagentur

Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Die Bundesregierung hat den Weg für die Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie frei gemacht. Das Kabinett beschloss am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP).

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Kernstück der Reform ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage und entwickelt sie fort. Die Einführung einer neuartigen Klageform – die Abhilfeklage – soll die Verbraucherrechte stärken und die Gerichte entlasten. Sie erlaubt Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen.

Dieses neue Instrument könne beispielsweise bei Entschädigungsansprüchen wegen der Annullierung desselben Fluges oder bei Zinsnachzahlungsansprüchen wegen einer massenhaft verwendeten unwirksamen Vertragsklausel eines Geldinstituts zur Anwendung kommen, so das Justizministerium. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 Betroffenen vertreten. Verbraucher können ihre Ansprüche, auf die sich die jeweilige Abhilfeklage bezieht, in einem Verbandsklageregister anmelden. Sie müssen also nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar von dem Verfahren: Ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt.

Buschmann sprach am Mittwoch von einer „spürbaren Entlastung“ der Justiz im Bereich der Massenverfahren. „Sie wird außerdem davon profitieren, dass wir das bereits erprobte und bewährte Modell der Musterfeststellungsklage bei der Umsetzung der Richtlinie beibehalten und weiterentwickelt haben.“ Auch die Unternehmen erhielten durch die Novelle die nötige Rechtssicherheit. „Sie müssen sich darauf einstellen können, wie hoch die Summe der Ansprüche ist, über die in einem Verfahren verhandelt wird.“

Der Entwurf sehe daher „angemessene zeitliche Grenzen“ vor, in denen man seinen Anspruch geltend machen müsse, so der Minister.

Foto: Ausgaben des BGB in einer Bibliothek, über dts Nachrichtenagentur

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