BA legt hohe Hürden bei Totalstreichung des Bürgergelds an
Die von der Bundesregierung angekündigte härtere Gangart gegen arbeitsunwillige Bürgergeldempfänger legt sehr hohe bürokratische Hürden für die völlige Streichung des Regelsatzes an. Wie die „Bild“ (Montagsausgabe) unter Berufung auf eine neue interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtet, kommt die Streichung nur bei Personen infrage, die innerhalb der vergangenen zwölf Monate bereits eine Pflichtverletzung (z.B. grundlose Beendigung eines Jobs) begangen haben.
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Sie müssen sich zusätzlich ohne wichtigen Grund „willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen“, zitiert die Zeitung aus der internen Weisung für die Jobcenter, die ab sofort gilt. Das wäre z.B. der Fall, wenn sie die Unterschrift unter einen „konkreten Arbeitsvertrag“ ablehnen. Dabei muss es sich „um ein konkretes Arbeitsangebot handeln“. Ein Ausbildungsplatz oder eine geförderte Arbeit gehören nicht dazu.
Es reicht auch nicht aus, wenn sich der Bürgergeldempfänger weigert, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen oder eine Bewerbung zu schreiben. Das Jobcenter muss den Betroffenen zudem die Möglichkeit geben, „etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten“.
Und: Die Bürgergeldempfänger müssen über die Rechtsfolgen – also die drohende Streichung des Regelsatzes – belehrt werden. Wenn sie nicht im Jobcenter erscheinen, sollen die Mitarbeiter sie notfalls persönlich aufsuchen und beraten. Grundsätzlich soll den Betroffenen nur der Regelsatz (z.Zt: 563 Euro/Monat für einen Single) gestrichen werden können, nicht aber die Kosten für Wohnung und Heizung.
dts Nachrichtenagentur
Foto: Agentur für Arbeit (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
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