Oldenburg (pm) – Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat heute auf Antrag der Arbeitsgemeinschaft Duales System Oldenburg (ARGE) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der ARGE gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Oldenburg bezüglich der von ihr im Stadtgebiet von Oldenburg durchgeführten Altpapiersammlung wiederhergestellt.

Die ARGE betreibt seit über zehn Jahren eine gewerbliche Sammlung von Altpapier aus privaten Haushaltungen im Bereich der Stadt Oldenburg als „Holsystem“. Zum 1. Januar 2014 führte die Stadt Oldenburg als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine öffentliche Altpapiersammlung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg (AWB) ein. Seitdem erfolgt die Sammlung des Altpapiers im Gebiet der Stadt Oldenburg in zeitlicher Staffelung sowohl durch die ARGE als auch durch den AWB.

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Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 untersagte die Stadt Oldenburg der ARGE, ab dem 1. September 2014 im Gebiet der Stadt Oldenburg Altpapier aus privaten Haushaltungen im Wege einer gewerblichen Sammlung zu sammeln und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an. Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil diese die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtige und damit dessen Funktionsfähigkeit gefährde. Durch die Sammlung der ARGE würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in erheblichem Umfang Altpapierabfälle entzogen, so dass eine kostendeckende Abfallsammlung nicht möglich sei. Zudem könnten nur natürliche oder juristische Personen, nicht dagegen Personengesellschaften wie die ARGE gewerbliche Sammler von Abfällen sein.

Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch der ARGE hatte wegen der von der Stadt angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Deshalb suchte die ARGE bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu erreichen und so für die Dauer des laufenden Widerspruchsverfahrens sowie eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens die Weiterführung ihrer gewerblichen Sammlung zu ermöglichen.

Sie machte neben formalen Gesichtspunkten u.a. geltend, dass ihre Sammlung die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht gefährde. Die Stadt Oldenburg habe das Entstehen einer Konkurrenzsituation bewusst in Kauf genommen. Daher könne sie sich für die Untersagung auch nicht darauf berufen, ihre öffentliche Sammlung werde durch die gewerbliche Sammlung beeinträchtigt. Zudem sei allenfalls von einer geringen Unterdeckung der kommunalen Sammlung auszugehen. Der Begriff des Sammlers von Abfällen sei weit zu verstehen und erfasse auch Personengesellschaften.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sammlung von Altpapier durch die ARGE überwiegende öffentliche Interessen voraussichtlich nicht entgegenstünden. Die Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht. Eine Untersagung sei nach den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Ein vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichtetes haushaltsnahes Holsystem, wie die Bereitstellung einer Altpapiertonne, sichere eine allgemeine Zugänglichkeit der Abfallentsorgung und stelle daher eine gemeinwohlbezogene Dienstleistung dar, die aufgrund der erheblich höheren kommunalen Investitionen in besonderem Maße vor gewerblicher Konkurrenz zu schützen sei. Nicht erfasst sei dagegen der Fall, dass – wie hier – ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine eigene Abfallentsorgung für einen Bereich einzurichten beabsichtige, für den bereits eine funktionierende Sammlung durch einen gewerblichen Sammler bestehe.

Eine Untersagungsverfügung sei nur zulässig, um eine bereits angebotene und funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zu sichern, nicht dagegen, um eine solche erst zu ermöglichen. Komme ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu dem Entschluss, trotz einer bereits im selben Bereich bestehenden, die Entsorgungssicherheit nicht in Frage stellenden gewerblichen Sammlung eine eigene, aus Gründen der Daseinsvorsorge insoweit nicht erforderliche Entsorgungstätigkeit aufzunehmen, und führe dies nicht zu den seiner Erwartung entsprechenden Mehreinnahmen, sondern sogar zu Einbußen, rechtfertige dies nicht die Untersagung der konkurrierenden gewerblichen Sammlung, um dies zu korrigieren.

Eine Gefährdung der Gebührenstabilität könne insbesondere deshalb nicht angenommen werden, weil Grundvoraussetzung hierfür sei, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den im Streit stehenden Abfällen in der Vergangenheit Erlöse erzielt habe, deren Wegfall aufgrund des Hinzutretens gewerblicher Konkurrenz zu einer Unterdeckung geführt habe, die eine mit einer Gebührenerhöhung verbundene Neukalkulation der Gebühren erforderlich mache. Ebenso wenig gebe die von der ARGE gewählte Rechtsform Anlass für eine Untersagung. Auch ein in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit als Personengesellschaft organisierter Träger könne gewerblicher Sammler von Abfällen sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

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2 Kommentare

  1. Barbara Klebinger
    6. November 2014 um 0.21 — Antworten

    … wie ich mehrfach, letztlich am 13.6.14 schrieb:
    “ Die ARGE führt keine Sammlung durch, sondern holt nach Beauftragung der Eigentümer Altpapier ab. Also keine Sorge: Wo keine Sammlung, da kein Verbot“, so hat auch das Verwaltungsgericht entschieden. Zum Einen erfreulich und beruhigend, zum Anderen stellt sich jetzt die Frage nach Haftung ! Wer haftet für die Verluste und Fehlinvestitionen unserer Stadtkasse ? Diese Frage ist seit der mutwilligen Ausgabe von ca. 2,5 Mill. Euro und der Zwangsverteilung der Tonnen, die genau vor einem Jahr hier in Ofenerdiek am 5.11.13 begann, immer wieder gestellt worden. Hoffentlich findet sich ein Jurist, der diese Frage in Hinblick auf den Tatbestand „grobes Verschulden“ überprüft, seit dem 30.12.13 warte ich auf so einen Ansatz.
    Jetzt ist Herr Krogmann dran, dieses Desaster zu beseitigen-zum Wohl unserer Stadtkasse. Er hat zwar auch am Anfang des Desasters dafür gestimmt, aber jeder darf zu einer sinnvollen, geänderten Haltung kommen!
    Jeder Monat städtische Altpapiersammlung kostet unsere Stadtkasse mind. 20.000,–Euro !
    Es kann nur eine Lösung geben-die sofortige Beendigung.

  2. Michael Reins
    6. November 2014 um 14.24 — Antworten

    Es ist traurig, das erst ein Gericht klarmachen muß was viele Oldenburger schon Anfangs gesagt haben: Eine Sammlung und eine Abholung sind grundsätzlich zu unterscheiden – in diesem Fall ist es eine Abholung meines Eigentums durch kostenlos zur Verfügung gestellte Behätnisse eines Abholres, den ich für mich gewählt habe.

    Das der Anteil der Juristen im Stadtrat das offensichtlich nicht erkannt hat und mit fragwürdigen Methoden eine Sammlung durchführen wollte, macht es schon tragisch genug. Das aber die anderen Ratsmitglieder in der Abstimmung ihren Kopf einschalten und nach alter Tradition selbst dafür stimmen wenn ihre eigene Meinung dazu anders ist, ist erbärmlich.

    Folgerichtig sollte der Stadtrat nicht zwangsläufig nur Mitglieder haben, die an eine Partei gebunden sind, sondern im Sinne der vielgelobten Demokratie selbst denken und entscheiden. Was im Stadtrat bei Abstimmungen vor sich geht, hat mit einer Demokratie rein gar nichts zu tun.

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