Genehmigungspflicht für Osterfeuer
Oldenburg (pm) Osterfeuer, beziehungsweise Brauchtumsfeuer, sind anzeige- und genehmigungspflichtig und können dem Bürger- und Ordnungsamt noch bis Freitag, 16. März, gemeldet werden. Die Anträge können formlos schriftlich an den Fachdienst Sicherheit und Ordnung, 26105 Oldenburg, gerichtet werden und sollten Angaben zum genauen Brenntag, der beabsichtigten Uhrzeit, verantwortlichen Personen sowie einen Lageplan enthalten, aus dem der Standort des Osterfeuers hervorgeht.
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Die Anträge werden in Abstimmung mit der Feuerwehr und dem Fachdienst Naturschutz und technischer Umweltschutz geprüft, die Genehmigung kann gegebenenfalls mit Auflagen erteilt werden. Die Gebühren für den Antrag betragen 25 Euro.
Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit 2015 verboten. Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer zugelassen werden. Nichtsdestotrotz sind mit Osterfeuern mögliche Nachteile oder Gefahren für Menschen, Tiere und Umweltgüter, wie Grundwasser, Natur und Landschaft, Wasser und Luft verbunden, denen in jedem Einzelfall konsequent vorgebeugt werden muss. Beim Abbrennen des Osterfeuers sind daher folgende Gebote und Verbote zu beachten:
- Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Reisig, Zweige, Äste und ähnliches) verbrannt werden; das Abbrennen von anderen Abfällen, insbesondere von Haus- und Sperrmüll, ist unzulässig.
- Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder Reifen in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
- Das Material soll erst 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden.
- Das Material muss am Tage des Anzündens umgeschichtet werden.
- Das Aufschichten und Abbrennen von Osterfeuern ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Biotopen sowie auf moorigem Untergrund nicht erlaubt.
Folgende Sicherheitsabstände zur Brennstelle sind grundsätzlich einzuhalten:
– 300 Meter zu Krankenanstalten
– 100 Meter zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen (soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen), Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässernden Mooren, Energieversorgungsanlagen, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
– 50 Meter zu unbewohnten Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung. - Auf trockenen Weiden ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Flächenbrand entsteht.
- Durch Rauch darf der öffentliche Verkehr nicht behindert und niemand mehr als den Umständen entsprechend belästigt werden.
- Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
- Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
- Das Feuer muss von mindestens zwei erwachsenen arbeitsfähigen Personen beaufsichtigt werden.
- Bei starkem Wind ist das Abbrennen – auch nach erteilter Genehmigung – unzulässig.
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