Oldenburg

Osterfeuer: Heißes Vergnügen mit Tradition

Auch in diesem Jahr freuen sich die Menschen in Oldenburg und Umgebung wieder auf die traditionellen Osterfeuer im Stadtgebiet. Foto:

Auch in diesem Jahr freuen sich die Menschen in Oldenburg und Umgebung wieder auf die traditionellen Osterfeuer im Stadtgebiet.
Foto: starlingphotos

Oldenburg (pm/vs/ki) Das Osterfeuer ist für viele Menschen, insbesondere für Familien, ein fester Bestandteil des Osterfestes. Auch in Oldenburg wird diese beliebte Tradition, auch als Brauchtumsfeuer bekannt, jedes Jahr gepflegt. In diesem Jahr werden am Osterwochenende insgesamt sechs private und vier öffentliche Osterfeuer im Stadtgebiet entzündet.
Die Osterfeuer sind am Ostersamstag, 19. April, an folgenden Orten zu finden: Wolfsbrücker Weg (ab 19.30 Uhr), Bittersweg (ab 19.30 Uhr) und Birkenweg (ab 17.30 Uhr). Am Ostersonntag, 20. Apri, entzündet der Bunker-Club-Bornhorst e.V. im Arnsteder Weg 172 ab 19 Uhr ein öffentliches Osterfeuer. Die Anträge wurden vom Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr sowie dem Fachdienst für Naturschutz und technischen Umweltschutz geprüft und genehmigt. Dabei wurden auch Auflagen zur Sicherheit erteilt.

Anzeige

Gebote und Verbote

In Niedersachsen ist das Verbrennen von Gartenabfällen seit 2015 grundsätzlich verboten. Osterfeuer gelten jedoch als Brauchtumsfeuer und können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Dennoch sind mit dem Abbrennen von Osterfeuern potenzielle Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt, wie etwa Grundwasser, Natur, Landschaft, Luft und Wasser, verbunden. Daher muss in jedem Einzelfall darauf geachtet werden, dass diese Risiken minimiert werden. Beim Abbrennen eines Osterfeuers sind einige Regeln zu beachten: Es dürfen nur pflanzliche Abfälle wie Reisig, Zweige, Äste und Ähnliches verbrannt werden. Das Verbrennen von anderen Abfällen, insbesondere von Haus- und Sperrmüll, ist verboten – dies würde als illegale Abfallbeseitigung gelten. Verstöße gegen diese Regel führen zur Untersagung des Osterfeuers und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Das Feuer darf zudem nicht mit Flüssigbrennstoffen oder Reifen entzündet oder am Leben erhalten werden.

Schutz der Tiere

Zum Zeitpunkt der Veranstaltung können sowohl Vögel, die in Büschen nisten, als auch kleine Säugetiere Unterschlupf in den aufgeschichteten Pflanzen finden. Alle europäischen Vogelarten, einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruheplätze sowie Nist- und Schlafstätten, stehen unter strengem Schutz. Aus diesem Grund sollte das Material frühestens sieben Tage vor dem Abbrennen gesammelt und am Tag des Anzündens erneut umgeschichtet werden, damit die Tiere rechtzeitig flüchten können.

Feuer an ausgewählten Plätzen

Das Aufschichten und Abbrennen von Osterfeuern ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in der Nähe von Naturdenkmälern, geschützten Biotopen und moorigem Untergrund nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es gelten außerdem bestimmte Sicherheitsabstände: Der Abstand zu unbewohnten Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung muss mindestens 50 Meter betragen. Zu Krankenhäusern muss der Abstand 300 Meter betragen. Zudem sind 100 Meter Abstand zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen (außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs), Wäldern, Heiden, Wallhecken, entwässernden Mooren, Energieversorgungsanlagen, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen einzuhalten.

Wichtige Informationen:

  • Auf trockenen Weiden ist darauf zu achten, dass kein Flächenbrand entsteht.
  • Der Rauch darf den öffentlichen Verkehr nicht beeinträchtigen, und es darf niemand mehr als nötig belästigt werden.
  • Funkenflug muss verhindert werden.
  • Das Feuer muss vollständig erloschen sein, bevor die Feuerstelle verlassen wird.
  • Ab 50 Veranstaltungsteilnehmenden muss das Osterfeuer von mindestens zwei arbeitsfähigen Erwachsenen beaufsichtigt werden.
  • Bei starkem Wind oder extremen Wetterbedingungen ist das Abbrennen unzulässig, auch wenn eine Genehmigung erteilt wurde.
  • Das Anbieten von alkoholischen Getränken während der Veranstaltung ist anzeigepflichtig.
Vorheriger Artikel

Linke fordert Preisaufsicht für Lebensmittel

Nächster Artikel

Neubaur: "Union und SPD verhalten sich wie die letzte Generation"

Keine Kommentare bisher

Einen Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.